Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten, Wärmedämm-Verbundsysteme –

 

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäfts­bedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwen­dung bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.


§ 2 Angebot - Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebots­datum. Mit der Angebots­annahme gelten die Angebots­preise weitere vier Monate als Vertrags­preise, wenn bei Angebots­abgabe noch nicht feststeht, wann die Maß­nahme begonnen und abge­schlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preis­ermittlungs­grundlage im Bereich Lohn­kosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebots­preis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnach-weises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkosten­änderung. Steht bei Angebots­abgabe fest, bis wann die Maßnahmen abge-schlossen sein sollen, gelten die Angebots­preise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.

Eine Umsatzsteuer­erhöhung kann an den Auftraggeber weiter­berechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertrags­schluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zu-sammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftrag­nehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinde­rungen, Leistungs­störungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehr­kosten.

Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftrag­nehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzel-fall gestattet werden.


§ 3 Witterungs­bedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unter­brechung verlängert die Ausführungs­frist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemesse-ner Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.


§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.


§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Re-geln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertrags­gerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungs­bedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewähr­leistungs­frist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschich­tungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabean­spruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

  • 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
  • 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen


§ 6 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur voll-ständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftragge-ber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftrag-nehmers an diesen ab.


§ 8 Abnahme

Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Danach steht es der sogenannten „körperlichen“ oder unmittelbaren Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.


§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag verein-bart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.


§ 10 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: März 2013